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3% Brockhaus → 4. Band: Caub - Deutsche Kunst → Hauptstück: Seite 0907, von Deliktsklage bis Delimitieren Öffnen
von dem Dcutfchen Entwurf trotz zahlreicher Peti- tionen Deutfcher Gastwirte. Über die Haftung des Frachtführers s. Fracht- vertrag. Die Reichsgesetzgebung (Handelsgesetz- buch, Art. 451) hat sür den Seeverkehr die weiter gebende Bestimmung, dah
3% Meyers → 13. Band: Phlegon - Rubinstein → Hauptstück: Seite 0772, von Rezat bis Rezonville Öffnen
von Passagiergut seitens der Gastwirte, im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 626 ff.) "Einbringung von Sachen bei Gastwirten" genannt. Die Wirte haften wegen des Verlustes und der Beschädigung der bei ihnen Angebrachten Sachen, es sei denn
3% Brockhaus → 7. Band: Foscari - Gilboa → Hauptstück: Seite 0593, von Gastwirtschaftsschulen bis Gas- und Wasserleitungsarbeiten Öffnen
wegen der Forderung für Woh- nung und Vewirtnug zu, nach der Deutschen Kon- kursordn. 5>. 4l. ein Recht auf Abgesonderte Be- friedigung (s. d.) im Konkurse. Nber die Haftung der Gastwirte für die Sachen der aufgenommenen Gäste s. Delitt. Zur
3% Brockhaus → 9. Band: Heldburg - Juxta → Hauptstück: Seite 0279, von Höhere Gewalt bis Höhere Schulen Öffnen
.), der Haftung des Gastwirts (s. Delikt, Bd. 4, S. 905). Eine entsprechende Bestimmung findet sich in dem Deutschen Postgesetz vom 28. Okt. 1881, §. 11, und in dem Übereinkommen über den internationalen Frachtverkehr vom 14. Okt. 1890, Art. 5, 18, 30. Nach dem
2% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0664, von Rebus bis Rechberg und Rothenlöwen Öffnen
von Sachen des Gastes durch den Gastwirt, von Reisegepäck und Frachtgut durch den Frachtführer. Das R. begründet eine qualifizierte Haftung für Beschädigung und Verlust. (S. Delikt und Frachtvertrag.) Receß, s. Rezeß. Rechberg, Berg und Burg bei
2% Brockhaus → 13. Band: Perugia - Rudersport → Hauptstück: Seite 0552, von Quartrevers bis Quasidelikte Öffnen
für den von seinen Leuten an Sachen des Reisenden ver- ursachten Schaden quk8i ox äelicto. Ebenso wird die Haftung des Fabrikbesitzers und des Bergwerks- eigentümers für Beschädigung von Personen nach Maßgabe des Haftpflichtgesetzes (s. d
2% Meyers → 7. Band: Gehirn - Hainichen → Hauptstück: Seite 1003, von Haftara bis Haftpflicht Öffnen
. Der Festgenommene ist unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, zuzuführen. Jeder Verhaftete muß spätestens am Tag nach der Einlieferung in das Gefängnis durch einen Richter über den Gegenstand der Beschuldigung verhört