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Rang | Fundstelle | |
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3% |
Brockhaus →
4. Band: Caub - Deutsche Kunst →
Hauptstück:
Seite 0907,
von Deliktsklagebis Delimitieren |
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von dem Dcutfchen Entwurf trotz zahlreicher Peti-
tionen Deutfcher Gastwirte.
Über die Haftung des Frachtführers s. Fracht-
vertrag. Die Reichsgesetzgebung (Handelsgesetz-
buch, Art. 451) hat sür den Seeverkehr die weiter
gebende Bestimmung, dah
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3% |
Meyers →
13. Band: Phlegon - Rubinstein →
Hauptstück:
Seite 0772,
von Rezatbis Rezonville |
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von Passagiergut seitens der Gastwirte, im Entwurf eines deutschen bürgerlichen Gesetzbuchs (§ 626 ff.) "Einbringung von Sachen bei Gastwirten" genannt. Die Wirte haften wegen des Verlustes und der Beschädigung der bei ihnen Angebrachten Sachen, es sei denn
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3% |
Brockhaus →
7. Band: Foscari - Gilboa →
Hauptstück:
Seite 0593,
von Gastwirtschaftsschulenbis Gas- und Wasserleitungsarbeiten |
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wegen der Forderung für Woh-
nung und Vewirtnug zu, nach der Deutschen Kon-
kursordn. 5>. 4l. ein Recht auf Abgesonderte Be-
friedigung (s. d.) im Konkurse. Nber die Haftung
der Gastwirte für die Sachen der aufgenommenen
Gäste s. Delitt.
Zur
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3% |
Brockhaus →
9. Band: Heldburg - Juxta →
Hauptstück:
Seite 0279,
von Höhere Gewaltbis Höhere Schulen |
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.), der Haftung des Gastwirts (s. Delikt, Bd. 4, S. 905). Eine entsprechende Bestimmung findet sich in dem Deutschen Postgesetz vom 28. Okt. 1881, §. 11, und in dem Übereinkommen über den internationalen Frachtverkehr vom 14. Okt. 1890, Art. 5, 18, 30. Nach dem
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0664,
von Rebusbis Rechberg und Rothenlöwen |
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von Sachen des Gastes durch den Gastwirt, von Reisegepäck und Frachtgut durch den Frachtführer. Das R. begründet eine qualifizierte Haftung für Beschädigung und Verlust. (S. Delikt und Frachtvertrag.)
Receß, s. Rezeß.
Rechberg, Berg und Burg bei
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2% |
Brockhaus →
13. Band: Perugia - Rudersport →
Hauptstück:
Seite 0552,
von Quartreversbis Quasidelikte |
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für
den von seinen Leuten an Sachen des Reisenden ver-
ursachten Schaden quk8i ox äelicto. Ebenso wird
die Haftung des Fabrikbesitzers und des Bergwerks-
eigentümers für Beschädigung von Personen nach
Maßgabe des Haftpflichtgesetzes (s. d
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2% |
Meyers →
7. Band: Gehirn - Hainichen →
Hauptstück:
Seite 1003,
von Haftarabis Haftpflicht |
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. Der Festgenommene ist unverzüglich dem Amtsrichter des Bezirks, in welchem die Festnahme erfolgt ist, zuzuführen. Jeder Verhaftete muß spätestens am Tag nach der Einlieferung in das Gefängnis durch einen Richter über den Gegenstand der Beschuldigung verhört
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